• haus-sommer_tag.jpg
  • haus_winter_nacht.jpg

GDPR

Die Datenschutzerklärung erstreckt sich auf das Erfassen und Verwenden persönlicher Daten, die bei Kontaktaufnahme unter Umständen erhoben werden, also beispielsweise dann, wenn Sie unsere Website besuchen, wenn Sie Leistungen anfragen, ein Formular ausfüllen und absenden, im Onlineshop bestellen, oder wenn Sie uns ein Mail senden oder uns anrufen.

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit und lesen Sie den nachstehenden Text, nur so sind Sie informiert, wie wir mit Ihren persönlichen Daten umgeht, wie und zu welchem Zweck diese Daten verwendet werden, und wie wir den Schutz Ihrer Daten gewährleisten.

Ihre Persönlichkeitsrechte haben höchste Priorität, und wir bemühen uns nach besten Kräften, diese Rechte zu schützen.

Sämtliche über diese Datenschutzerklärung allenfalls hinausgehenden weitergehenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bleiben unberührt.

Prices

gruen taste search bookAktuelle Wintersaison

Preise in Euro qm Wintersaison
Endreinigung
Wohnung 1  
2 bis 4 Personen
35 100,00 - 130,00 50,00
Wohnung 3
4 bis 6 Personen
70 210,00 - 230,00 60,00

Preise pro Wohnung und Übernachtung inklusive Steuern ohne Kurtaxe

Die Kurtaxe wird von uns für den Tourismusverband eingehoben und beträgt derzeit 2,50 Euro für Personen die das 14 Lebensjahr erreicht haben.


gruen taste search bookAktuelle Sommersaison

Preie in Euro qm Sommersaison
Endreinigung
Wohnung 1  
2 bis 4 Personen
35 80,00 - 100,00
50,00
Wohnung 3
4 bis 6 Personen
70 100,00 - 130,00 60,00

Preise pro Wohnung und Übernachtung inklusive Steuern ohne Kurtaxe

Die Kurtaxe wird von uns für den Tourismusverband eingehoben und beträgt derzeit 2,50 Euro für Personen die das 14 Lebensjahr erreicht haben.

Impressum / AGB

§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sein denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.

(5) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).

Liegen Umstände vor die dem Gast aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich machen, das Zimmer oder die Ferienwohnung in Anspruch zu nehmen (wie zB bei winterbedingten Straßensperren) wird für die Dauer der Sperre keine Stornoentgeld verrechnet. Ab dem Zeitpunkt einer möglichen Anreise hat der Gast für den noch verbleibenden Resturlaub das vereinbarte Entgeld zu leisten. Geleistete Anzahlungen sind Anteilsmäßig zurückzugeben.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.

(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).

(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)

(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast ein-gebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)

(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.

(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von ATS 12.000,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von ATS 6.000,--; es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder dass der schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)

(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.

(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.

Quelle:
Wirtschaftkammer Tirol 6020 Innsbruck

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63. Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.

Buchung
Eine Buchung ist erst dann von unserer Seite verbindlich, wenn die Anzahlung auf unserem Konto eingelangt ist.

Rechnungen

Alle Rechnungen werden in der für Österreich gültigen Währung ausgestellt.
Der Rechnungsbetrag ist entweder im voraus zu Überweisen oder in Bar vor der Heimreise zu bezahlen
Alle angaben in anderen Währungen sind Richtwerte, da noch eine Wechselgebühr verrechnet wird.
Gerichtsstand ist 6370 Kitzbühel

Hardly welcome

Ferienwohnungen Reiter - Fieberbrunnat Familie Reiter in Fieberbrunn.

A most betautiful little town nearby Kitzbühel and inmiddle of the alps.
Sportive  and relaxed.

We offer beautiful and nice appartements in center of Fieberbrunn to you.

Our house is sitated inmiddle of the town, and will be a perfect point to start activities at summer and winter.

If you come with your car, we offer parking place direct at the house.

In winter the free of tax skibus holds nearby

Come to us and feel good with our perfect skiarea around Fieberbrunn.